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AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 - Zustandekommen des Vertrages

1. Für diese und die Folgegeschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen.
Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individual- abreden handelt. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie im einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung.
Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. Abweichungen durch Individualabreden bedürfen der Schriftform.

2. Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande.
Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Nebenund Ergänzungsabreden, auch solche über die Aus- führung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Insbesondere gilt bei Maßangaben von Holz als Naturprodukt, dass dort auch genau bezifferte Maßangaben den üblichen Toleranzen und Schwankungen unterliegen, die sich aus der Eigenschaft von Holz als Naturprodukt ergeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

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§ 2 - Lieferung

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Ver- schlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferungvon der Kaufpreisvor- auszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern.

4. Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nach-nahmesendungen) gehen alle Fracht- und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers. Kosten für die Lagerung und Versand fertiger Lieferungen werden bei Abnahmeverzug des Bestellers mit 0,5 % des Wertes für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Be- steller wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die vorgenannte Pau- schale entstanden. Uns bleibt der Nachweis offen, daß der Schaden über der vorgenannten Pauschale liegt.

5. Lieferungsumfang und Lieferungsgegenstand ergeben sich – über Ziffer 1 hinaus – gegebenenfalls aus zusätzlichen Leistungsbeschreibungen, sofern diese Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.

6. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Wir behalten uns ebenfalls vor, die versprochenen Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

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§ 3 - Lieferfrist und Annahme

1. Alle Liefertermine sind unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefer- termine von uns nach Möglichkeit eingehalten.
Sollte es bei der Selbstbelieferung zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Ware oder die Rechtzeitigkeit dieser Verfügbarkeit kommen, so sind wir verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragspartner in diesen Fällen berechtigt, durch schrift- liche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht. Soweit im Auftrag des Bestellers ein Fixtermin für die Lieferung enthalten ist und wir in der Auftragsbestätigung lediglich einen
Ca.-Termin oder ein lediglich nach Kalenderwoche bestimmten Termin angeben, so gilt dieser Zeitraum als Liefer- termin vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Auftragsbestä- tigung dem widerspricht.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auf-tragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern baldmöglichst mitgeteilt. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen Geschäften mit uns voraus.

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§ 4 - Verpackung und Versand

1. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen.
In jedem Fall sind wir berechtigt, Zufuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen würden, zu berechnen.

2. Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen.
Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand.

3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 12 Ziff. 1, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.

4. Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet.

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§ 5 - Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung. Insbesondere sind wir zu Preisanpassung berechtigt, wenn sich der Preis der von uns benötigten Rohstoffe und hiermit zusammenhängende Nebenkosten wie Importzölle etc. erhöhen.
Beträgt die Preiserhöhung insoweit mehr als 25% es zuletzt gültigen Preises, so steht dem Besteller ein Rück- trittsrecht vom Vertrag zu.

3. Soweit in unseren Preisen und Rechnungen als Preisbestandteil Werkzeugkostenverrechnungen ausgewiesen sind, so begründet die Bezahlung dieser Positionen durch den Besteller keinerlei Rechte am Werkzeug.
Bei diesen Werkzeugen handelt es sich lediglich um zur Belieferung des Bestellers bereitgestellte Werkzeuge sowie bei den entsprechenden Preisanteilen um besteller- bzw. produktbezogene Gemeinkostenanteile, die auf den Besteller entfallen und diesem in Rechnung gestellt werden.
Soweit auf den Werkzeugen der Name des Bestellers angebracht wird dient dies lediglich der Zuordnung des Produktionsmittel zur Produktion für den jeweiligen Besteller und begründet keinerlei Recht des Bestellers am Werkzeug, insbesondere kein Eigentum. Ebenso wenig entseht hierdurch ein Besitzkonstitut.

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§ 6 - Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrentvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf.

2. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegzunehmen und zu diesem Zwecke sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Wegnahme ist keine verbotene Eigenmacht.

3. Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Besitzer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt.
Unser Mieteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstandes entspricht. Erwirbt der Besteller durch die Verbindung Alleineigentum, so über- trägt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des entstandenen Gegenstandes. Für die Weiterveräußerung gilt nachfolgende Ziff. 4; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des oben genannten Bruchteils an uns abgetreten.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
Bei Zahlung im Scheck- / Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels / Schecks und der Gutschrift des Rechnungsbetrages.

6. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltware gilt nicht, wenn der Besteller zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten.

7. Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter- richten.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers preiszugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
20 % übersteigt.

10. Verpfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Besteller sind unzu- lässig.

11. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf die von uns abgetretenen Forde- rungen oder die nach vor-stehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen.
In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie deren Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertag; solche Maßnahmen erfolgen nur zur Sicherung unserer Ansprüche. Mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens nicht einverstanden.

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§ 7 - Zahlungen

1. Wenn nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

2. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Sofern uns anlässlich der Zahlung des Be- stellers von Banken oder anderen Instituten Zahlungsnebenkosten belastet werden, so trägt diese der Besteller und werden ihm durch uns belastet.

3. Zahlungen durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich schriftlicher anderweitiger Vereinbarung ausge- schlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Wechseln gilt nur solange als Kaufpreisstundung, als in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom
Besteller auf jeden Fall sofort mit Wechselgebung zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung und / oder Wechselrückleistung übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an Erfüllung statt, sondern erfüllungshalber.

4. Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn durch den Besteller eine geringere Belastung nachgewiesen werden kann.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

6. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatschen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche infolge von Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet sind, so sind wir be- rechtigt, weitere Lieferungen von Vorkasse oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.

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§ 8 - Gefahrübertragung

Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird.
Transportschäden oder Verlust der Ware werden von uns nicht gedeckt. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und / oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des Bestellers gegen uns mit der Forderungsabtretung an den Besteller.

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§ 9 - Gewährleistung

1. Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, treten wir dem Besteller sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten ab. Der Besteller ist verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche bei unserem Vorlieferanten geltend zu machen. Sind die Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich unsere Gewährleistungspflicht nach den Bestimmungen der folgenden Ziffer 2.

2. Die gelieferte Ware weist die aus der Produkt beschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz keinerlei Garantie übernommen. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Unabhängig hiervon erlischt das Rügerecht des Bestellers, wenn er die von uns bezogene Ware vor Ablauf der vorgenannten Frist bereits verändert, verarbeitet oder verbunden hat. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden.
Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung spätestens eine Woche nach dem Versendedatum der schriftlichen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.
Bei schuldhafter Verweigerung entfallen sämtliche Ansprüche.
Die vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Waren oder Teile offen gelegt werden.
Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nach- erfüllung kostspieliger ist als die andere und diese keine erheblichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsmöglichkeit beinhaltet. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf drei Versuche hinsichtlich ein- und desselben Mangels – insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz / dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet. Zur Geltendmachung weiter gehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn

a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme oder auf gewaltsame Einwirkung soweit andere externe Ein- flüsse sowie auch durch Lagerung oder transportbedingte Umstände zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind.

b) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstan- des, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht.

c) der Mangel auf den Eigenschaften von Holz als Naturprodukt sowie den hierdurch bedingten natürlichen Veränderung im Rohzustand sowie bei und nach Bearbeitung beruht, auch soweit sich derartige Auswirkungen erst im Endprodukt zeigen.

d) der Mangel auf der Beschaffenheit oder Mängeln von Teilprodukten bzw. Bestandteilen unserer Produkte (z.B. HPL) beruht, die der Besteller uns gegenüber definiert und verbindlich als unsererseits zu verwenden vorgegeben hat.

Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.

5. Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Ände- rungen am Liefergegenstand.

7. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt 10.

8. Soweit im Lieferumfang Software oder sonstige urheberrechtsfähige Ware und Rechte enthalten sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der zugehörigen Dokumentationen zu nutzen.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang nutzen und bearbeiten und ist verpflichtet, Hersteller- angaben nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Software oder die Rechte daran – etwa durch Lizenz – auf Dritte weiter zu übertragen.

9. Die Gewährleistungsfrist wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder wegen arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine kürzere Frist gilt dann, wenn der Mangel ein Produkt betrifft, dessen Abnutzungsdauer regelmäßig und typischerweise kürzer ist als ein Jahr.

10. Der Besteller ist nicht berechtigt, eine von uns nicht genehmigte Werbung im Rahmen des Vertriebs der von uns hergestellten Waren einzusetzen. Machen Kunden des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie auf Abweichungen der gekauften Ware von den werblichen Aussagen des Vertriebspartners stützen, so ist dieser nicht berechtigt, uns gegenüber Ansprüche aus diesem Umstand herzuleiten.

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§ 10 - Haftung

1. Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht

a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

b) für die Versetzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.

2. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesent licher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags- typischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung.

4. Die Haftungsbeschränkungen in den §§ 9 und 10 gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.

5. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

6. Für die Verjährung vorgenannter Ansprüche gilt § 9 Ziff. 9 entsprechend.

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§ 11 - Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

1. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

2. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts abweichendes bestimmt ist, gilt dies auch für die Geltend- machung von Zurückbehaltungsrechten.

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§ 12 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Bad Wörishofen ... Abweichend hiervon sind wir im Einzelfall berechtigt, den Herstellungsort eines zu liefernden Werkes als Erfüllungsort zu bestimmen.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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§ 13 - Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

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§ 14 - Formvereinbarungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abge- dungen werden soll.

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§ 15 - Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Zustimmung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: 14.02.2003 - Bad Wörishofen

 
 
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